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Artikel XV. Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1923

Artikel XV.

(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.

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