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Artikel XVI. Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1923

Artikel XVI.

Auf die Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie auf sonstige Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Staate zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung Anwendung.

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