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Artikel XV. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.1998

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Artikel XV.

(1) Zur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein. Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Schlagworte

Sekretär

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12040415

alte Dokumentnummer

N2199850761L

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