Artikel XV. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Artikel XV.

Zur giltigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass demselben ein Secretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börsenkammer zu versehen, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt, von der Börsenkammer angestellt und von dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind.

Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der

Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020089

alte Dokumentnummer

N2189515827T

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