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ARTIKEL XIV Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XIV

Finanzen

A. Der Gouverneursrat legt der Generalkonferenz jährlich einen Voranschlag für die Ausgaben der Behörde vor. Um die Arbeit des Gouverneursrates in dieser Hinsicht zu erleichtern, stellt der Generaldirektor den ersten Entwurf des Voranschlages auf. Falls die Generalkonferenz den Voranschlag nicht genehmigt, verweist sie ihn zusammen mit ihren Empfehlungen an den Gouverneursrat zurück. Der Gouverneursrat legt dann einen weiteren Voranschlag der Generalkonferenz zur Genehmigung vor.

B. Die Ausgaben der Behörde werden in folgende Gruppen eingeteilt:

1. Verwaltungsausgaben. Diese umfassen:

(a) die Kosten des Personals der Behörde, soweit es nicht in Verbindung mit den in lit. B Ziffer 2 angeführten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Kosten der Tagungen, Ausgaben für die Vorbereitung der Projekte der Behörde und für die Verteilung von Informationen;

(b) die Kosten für die Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Artikel XII in Verbindung mit Projekten der Behörde sowie Kosten gemäß lit. A Ziffer 5 des Artikels III in Verbindung mit bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zusammen mit den Kosten für Manipulation und Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Behörde, mit Ausnahme der in lit. E bezeichneten Lager- und Manipulationskosten;

2. die nicht bereits in Ziffer 1 angeführten Ausgaben in Verbindung mit Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, welche die Behörde bei der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie die Kosten für Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen, welche die Behörde auf Grund von Abkommen mit einem oder mehreren Mitgliedern beistellt.

C. Bei der Festsetzung der Ausgaben gemäß lit. B Ziffer 1 (b) bringt der Gouverneursrat jene Beträge in Abzug, die auf Grund von Abkommen, betreffend die Anwendung von Sicherheitskontrollen, zwischen der Behörde und den Parteien bilateraler oder multilateraler Abkommen wieder hereingebracht werden können.

D. Der Gouverneursrat teilt die in lit. B Ziffer 1 angeführten Ausgaben unter den Mitgliedern gemäß einem von der Generalkonferenz festzusetzenden Verteilungsschlüssel verhältnismäßig auf. Bei Festsetzung des Verteilungsschlüssels läßt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten für das ordentliche Budget der Vereinten Nationen angenommen wurden.

E. Der Gouverneursrat stellt periodisch eine Liste der Gebühren für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Behörde den Mitgliedern beistellt, einschließlich angemessener einheitlicher Lagerungs- und Manipulationsgebühren. Diese Gebührenliste wird so angelegt, daß die Behörde entsprechende Einnahmen erzielt, um die in lit. B Ziffer 2 angeführten Auslagen und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, welche der Gouverneursrat gemäß lit. F für diesen Zweck verwenden kann. Die Einnahmen aus diesen Gebühren sind einem Sonderfonds zuzuführen, der dazu dient, alle von den Mitgliedern beigestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen, in lit. B Ziffer 2 bezeichneten Ausgaben zu decken, die gegebenenfalls der Behörde selbst erwachsen.

F. Jeder Überschuß der in lit. E bezeichneten Einnahmen über die dort bezeichneten Kosten und Ausgaben sowie alle freiwilligen Beiträge an die Behörde werden einem allgemeinen Fonds zugeführt, über dessen Verwendung der Gouverneursrat mit Zustimmung der Generalkonferenz verfügt.

G. Vorbehaltlich der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist der Gouverneursrat befugt, im Namen der Behörde Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch den Mitgliedern der Behörde eine Verbindlichkeit bezüglich der gemäß dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; er ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die an die Behörde geleistet werden, entgegenzunehmen.

H. Die Beschlüsse der Generalkonferenz über finanzielle Fragen und des Gouverneursrates über die Höhe des Budgets der Behörde bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Schlagworte

Lagerkosten, Lagerungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057706

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