vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XV Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XV

Privilegien und Immunitäten

A. Die Behörde genießt auf dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, deren sie bedarf, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

B. Delegierte der Mitglieder sowie ihre Stellvertreter und Berater, die Mitglieder des Gouverneursrates sowie ihre Stellvertreter und Berater, der Generaldirektor und das Personal der Behörde genießen jene Privilegien und Immunitäten, deren sie bedürfen, um die ihnen im Rahmen der Behörde obliegenden Aufgaben unabhängig erfüllen zu können.

C. Die in diesem Artikel erwähnten Rechte, Privilegien und Immunitäten werden in einem oder in mehreren gesonderten Abkommen zwischen der Behörde, die zu diesem Zweck von dem nach den Anweisungen des Gouverneursrates handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057707

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)