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Artikel XIV Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel XIV

Beziehungen zu anderen Organisationen

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schließen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233517

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