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Artikel XIII Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel XIII

Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

  1. A. Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften verfügt sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit.
  2. B. Die Mitglieder beschließen über ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233516

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