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Artikel XIV Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.1977

Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr und Deklaration solcher Erzeugnisse nicht berührt.

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