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Artikel XV Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.1977

Artikel XV

Dieses Abkommen schließt einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

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