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Artikel XII Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel XII

Der Haushalt

  1. A. Der Haushalt der Organisation wird finanziert aus
  1. 1. Pflichtbeiträgen ihrer Mitglieder, welche die Versammlung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen festsetzt;
  2. 2. freiwilligen Beiträgen und
  3. 3. anderen möglichen Quellen
  1. B. Das Sekretariat erarbeitet den Haushaltsentwurf der Organisation und legt ihn dem Rat zur Prüfung vor. Der Rat leitet den Haushaltsentwurf entweder mit einer Empfehlung zur Annahme an die Versammlung weiter oder sendet ihn zur Überprüfung und Wiedervorlage an das Sekretariat zurück.
  2. C. Die Versammlung ernennt einen externen Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Die Amtszeit des ersten Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Rechnungslegung der Organisation und gibt die im Hinblick auf die Effizienz des Managements und die internen Finanzkontrollen erforderlichen Anmerkungen und Empfehlungen ab.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233515

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