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Artikel XI Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel XI

1. Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit eine Beratung mit dem anderen vertragschließenden Teile über alle Abänderungen des vorliegenden Abkommens verlangen, welche nach den gesammelten Erfahrungen wünschenswert erscheinen.

2. Erachtet der eine oder andere vertragschließende Teil die Abänderung oder Ergänzung irgendeiner Bestimmung des Anhanges für notwendig, so können die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich eine solche Abänderung oder Ergänzung vornehmen.

3. Im übrigen werden sich die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung und zufriedenstellenden Verwirklichung der im vorliegenden Abkommen und in seinem Anhange festgelegten Grundsätze zu vergewissern.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011281

Dokumentnummer

NOR40084350

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