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Artikel XII Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel XII

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, welche nicht unmittelbar zwischen den vertragschließenden Teilen innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte des Verlangens geregelt werden kann, wird der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten auf dem diplomatischen Wege festgelegt werden.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unterwerfung unter den ergangenen Spruch.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011281

Dokumentnummer

NOR40084351

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