ARTIKEL X
Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen
Die Mitglieder können der Behörde Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die der Behörde bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Durchführung ihrer Aufgaben dienlich sein können.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10006234
Dokumentnummer
NOR40057702
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