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ARTIKEL X Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL X

Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen

Die Mitglieder können der Behörde Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die der Behörde bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Durchführung ihrer Aufgaben dienlich sein können.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057702

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