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Artikel VIII Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel VIII

Um die Ziele des gegenständlichen Abkommens zu erreichen, einigen sich die Vertragsparteien auf die Einsetzung einer Gemischten Kommission, die aus Vertretern der jeweils zuständigen Ministerien sowie nationalen Organisationen und Institutionen zusammengesetzt ist und abwechselnd alle 2 Jahre in Caracas und Wien tagen soll.

Die Aufgaben der Gemischten Kommission beinhalten, ohne auf diese beschränkt zu sein, folgende:

  1. 1. Überprüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
  2. 2. Anregungen für die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit in Gebieten von gemeinsamem Interesse;
  3. 3. Erarbeitung von Vorschlägen für die Verbesserung der Bedingungen in der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen den Unternehmen beider Staaten;
  4. 4. Vorlage von Empfehlungen zur Umsetzung dieses Abkommens.

Unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 1 dieses Artikels kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei spezifische Kooperationsprojekte zur angemessenen Überprüfung und Zustimmung jederzeit übermitteln. Die Parteien können, falls erforderlich, im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen der Gemischten Kommission einberufen.

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