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Artikel VII Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel VII

Um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit umzusetzen, können die Vertragsparteien zusätzliche Abkommen in Bereichen von gemeinsamen Interesse abschließen, in denen die zu erreichenden Ziele und Projekte festlegt werden.

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