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Artikel VIII. Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1900

Artikel VIII.

Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel V dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt.

Hiedurch wird die gesetzliche Berechtigung der Partei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel VII), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, ebensowenig berührt, als die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei.

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