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Artikel IX. Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1900

Artikel IX.

In Ansehung von Gemeinschaftsalpen und -weiden findet die Bestimmung des §. 830 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Befugnis jedes Theilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung, sofern das Gegentheil nicht in den Statuten oder Verträgen der Gemeinschaft ausdrücklich bestimmt ist.

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