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Artikel VIII. Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1948

Artikel VIII.

(1) Von dem vorliegenden Übereinkommen ist der Transport von Angehörigen der bewaffneten Macht in geschlossenen militärischen Einheiten und Uniform ausgeschlossen. Gestattet ist lediglich der fallweise Transport von einzelnen Militärpersonen, sofern diese nur mit den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten, normalen Waffen ausgerüstet sind.

(2) Die Angehörigen der österreichischen Polizei, Gendarmerie und Zollwache sind in Uniform und mit den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten, normalen Waffen zum Eisenbahnverkehr zugelassen, wenn ihre Anzahl nicht mehr als 15 pro Zug beträgt.

(3) Die österreichische Regierung macht die Zusage, daß Waffen, Munition und Sprengmittel per Bahn nicht befördert werden. Ausgenommen hievon ist, von dem Fall der oben erwähnten Exekutivorgane abgesehen, lediglich der Transport von persönlichen Jagdwaffen und der dazugehörigen Munition.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145192

alte Dokumentnummer

N9194941599L

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