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Artikel IX. Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1948

Artikel IX.

(1) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt werden wird.

(2) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.

(3) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Übereinkommen im Sinne des § 3, Punkt c, des österreichisch-italienischen Vertrages vom 5. September 1946 abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145193

alte Dokumentnummer

N9194941600L

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