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Artikel VIII. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel VIII.

  1. a) Jedes Mitglied des Rates verfügt über eine Stimme; jedoch kann kein Mitglied an der Abstimmung über Fragen, betreffend die Auslegung und die Anwendung von den im vorstehenden Artikel III d) vorgesehenen, in Kraft stehenden Konventionen, die auf das Mitglied keine Anwendung finden, noch über Abänderungen, betreffend solche Konventionen, teilnehmen.
  2. b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels VI b) erfolgt die Beschlußfassung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Rat kann keinen gültigen Beschluß über eine Frage fassen, falls nicht mehr als die Hälfte der in dieser Frage stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042858

alte Dokumentnummer

N3195526116L

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