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Artikel VII. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel VII.

  1. a) Der Sitz des Rates ist Brüssel.
  2. b) Der Rat, das ständige technische Komitee und die vom Rate geschaffenen Komitees können auf Beschluß des Rates an einem anderen Orte als dem des Sitzes des Rates zusammentreten.
  3. c) Der Rat tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen; seine erste Versammlung wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042857

alte Dokumentnummer

N3195526115L

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