Artikel VII.
- a) Der Sitz des Rates ist Brüssel.
- b) Der Rat, das ständige technische Komitee und die vom Rate geschaffenen Komitees können auf Beschluß des Rates an einem anderen Orte als dem des Sitzes des Rates zusammentreten.
- c) Der Rat tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen; seine erste Versammlung wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003855
Dokumentnummer
NOR12042857
alte Dokumentnummer
N3195526115L
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