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Artikel VII. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel VII.

Die Befugnisse der europäischen Kommission können nur durch eine von allen in der Kommission vertretenen Staaten abgeschlossene internationale Abmachung außer Kraft gesetzt werden.

Der ordentliche Sitz der Kommission verbleibt in Galatz.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004568

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