Artikel VII.
Die Befugnisse der europäischen Kommission können nur durch eine von allen in der Kommission vertretenen Staaten abgeschlossene internationale Abmachung außer Kraft gesetzt werden.
Der ordentliche Sitz der Kommission verbleibt in Galatz.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004568
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