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Artikel VII. Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel VII.

Jede Vertretung hat Anspruch auf Benutzung der Funkstationen und öffentlichen Posteinrichtungen zum ungehinderten amtlichen Verkehr mit ihrer Regierung und den Vertretungen ihrer Regierung in anderen Ländern in offener und chiffrierter Sprache, ferner auf Kurierverkehr nach besonderer Vereinbarung.

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