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Artikel VII ISTAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2012

Artikel VII

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40140988

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