Artikel VII
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004830
Dokumentnummer
NOR40140988
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