Artikel VI
Unterstützung der Organisation der Vereinten Nationen
1. Der Verein erklärt sich bereit, mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen in dem mit den Bestimmungen des Weltpostvertrages zu vereinbarenden Ausmaß zusammenzuarbeiten.
2. Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend den Bestimmungen des Artikels 103 der Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages oder der Abkommen in der Weise geltend gemacht werden darf, daß sie einen Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen hindert oder irgendwie beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084487
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