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Artikel VI Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel VI

Unterstützung der Organisation der Vereinten Nationen

1. Der Verein erklärt sich bereit, mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen in dem mit den Bestimmungen des Weltpostvertrages zu vereinbarenden Ausmaß zusammenzuarbeiten.

2. Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend den Bestimmungen des Artikels 103 der Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages oder der Abkommen in der Weise geltend gemacht werden darf, daß sie einen Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen hindert oder irgendwie beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084487

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