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ARTIKEL VI Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

ARTIKEL VI

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit, das technische und kaufmännische Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.

(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat ferner die gleiche Möglichkeit, jede Art von Beförderungsdokumenten auszustellen und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Werbung zu betreiben und Umsätze zu tätigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148498

alte Dokumentnummer

N9197843294L

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