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ARTIKEL VII Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

ARTIKEL VII

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck, Fracht und Post erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß den geltenden Devisenvorschriften, falls vorhanden, zum offiziellen Wechselkurs zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148499

alte Dokumentnummer

N9197843295L

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