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Artikel VI Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Artikel VI

(1) Auf alle Fragen betreffend die Haftung für nukleare Schäden ist österreichisches Recht anzuwenden.

(2) Die IAEO geht eine angemessene Versicherung ein, um ihre finanzielle Haftung für nukleare Schäden zu decken, wobei diese Versicherung auch vorzusehen hat, daß jeder Anspruch betreffend die Haftung der IAEO für nukleare Schäden unmittelbar gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann. Diese Rechtssachen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit.

(3) Unbeschadet der Haftung der IAEO für nukleare Schäden haftet die Republik Österreich als Bürge und Zahler im Sinne des österreichischen Rechts für alle derartigen nuklearen Schäden.

(4) Soweit eine Zahlung, zu der die Republik Österreich auf Grund des Absatz 3 durch eine von österreichischen Gerichten gefällte Entscheidung verurteilt worden ist, der Republik Österreich vom Versicherer nicht erstattet wird, ist die Republik Österreich zur Geltendmachung eines Regreßanspruches gegenüber der IAEO berechtigt.

(5) Auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Ansprüchen der Republik Österreich gegen die IAEO gemäß Absatz 4 ist Abschnitt 51 des Amtssitz-Abkommens anzuwenden.

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