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Artikel VI. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel VI.

  1. a) Der Rat wählt jedes Jahr unter den Delegierten einen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten.
  2. b) Er beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
  3. c) Er errichtet ein Komitee für die Nomenklatur entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen sowie ein Komitee für die Bestimmung der Werte entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition. Er ist ferner ermächtigt, jedes beliebige andere Komitee zu errichten, das er für die Durchführung der in Artikel III d) genannten Konventionen oder für irgendeinen anderen in seine Kompetenz fallenden Gegenstand für nötig erachtet.
  4. d) Er setzt die dem ständigen technischen Komitee übertragenen Aufgaben und die demselben erteilten Vollmachten fest.
  5. e) Er genehmigt das Jahresbudget, kontrolliert die Ausgaben und erteilt dem Generalsekretär die nötigen Weisungen in finanziellen Fragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042856

alte Dokumentnummer

N3195526114L

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