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Artikel V UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel V

(1) Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der IAEO auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung durch die Regierung vorgenommen werden.

(2) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, kann die IAEO auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

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