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Artikel VI UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel VI

Die IAEO ist ab 1. Oktober 1979 auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen, mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können.

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