Artikel IX.
Gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Zivilluft-Personalausweisen.
Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Zivilluftfahrt-Personalausweise werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten Zivilluftfahrt-Personalausweisen die Anerkennung zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146719
alte Dokumentnummer
N9196041929L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
