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Artikel VIII. Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Artikel VIII.

Kennzeichen der Luftfahrzeuge und Borddokumente.

Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner müssen sich folgende Dokumente an Bord befinden:

der Eintragungsschein,

das Lufttüchtigkeitszeugnis,

die Zivilluftfahrt-Personalausweise der Piloten und der übrigen Besatzungsmitglieder,

das Bordbuch,

der Genehmigungsbescheid der Bordfunkanlagen,

die Passagierliste,

die Frachtmanifeste.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146718

alte Dokumentnummer

N9196041928L

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