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Artikel IX Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel IX

Verpflegung, Versorgungsgüter und -leistungen und sanitäre Einrichtungen

1. Die Regierung verpflichtet sich, der FMP im größtmöglichen Ausmaß und, wo möglich, kostenlos Einrichtungen und Versorgungsgüter, wie Essen, Treibstoff, Fahrzeuge und andere Ausrüstung, Verpflegung und andere Güter und Leistungen, die die FMP benötigt, zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Einkäufen, die die FMP auf lokalen Märkten getätigt hat, vermeidet die FMP, auf Grundlage von gemachten Beobachtungen und von der Regierung gelieferter Information in diesem Bereich, jegliche nachteilige Auswirkung auf den lokalen Markt. Die FMP ist bei offiziellen Käufen in der Republik Albanien von allgemeinen Verkaufssteuern befreit.

2. Es ist der FMP gestattet, Ausrüstung, Verpflegung und Versorgungsgüter, die für die Operation notwendig sind, frei von Abgaben und anderen Beschränkungen ein- und auszuführen, sofern diese Güter für den offiziellen Gebrauch der FMP oder für den Verkauf in Commissaries oder Kantinen für FMP-Personal bestimmt sind. Die verkauften Güter sollen ausschließlich für den Gebrauch von FMP-Personal und nicht an andere Parteien übertragbar sein.

3. Die FMP und die Regierung arbeiten bezüglich der sanitären Einrichtungen zusammen und werden in Fragen der Gesundheit und insbesondere im Hinblick auf übertragbare Krankheiten engste Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit internationalen Konventionen bewahren.

4. Der FMP ist es erlaubt, direkt mit Unternehmen in der Republik Albanien, die Dienstleistungen und Versorgungsgüter anbieten, ohne Zahlung von Steuern oder Abgaben Verträge zu schließen. Diese Dienstleistungen und Versorgungsgüter sind keinen Verkaufs- oder anderen Steuern unterworfen. An Ort und Stelle von der FMP aufgenommenes Personal ist befreit:

  1. a) von jeder Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Funktion gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen;
  2. b) vom nationalen Dienst und/oder Militärdienstverpflichtungen;
  3. c) von der Besteuerung der von der FMP ausgezahlten Gehälter und Zuwendungen.

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