vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel X Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel X

Währung

Die Regierung verpflichtet sich, der FMP gegen Vergütung in gegenseitig annehmbarer Währung lokale Währung im benötigten Ausmaß für die Verwendung durch die FMP, einschließlich der Bezahlung des FMP-Personals, zum für die FMP günstigsten Wechselkurs zur Verfügung zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)