Artikel III
SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010338
Dokumentnummer
NOR40208483
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