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Artikel II Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1995

Artikel II

ORGANISATION DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern, die von den jeweiligen Vertragsparteien vor der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe bestellt werden.

Experten und Berater aus dem privaten wie öffentlichen Bereich können auf Wunsch der jeweiligen Seite beigezogen werden, um an der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe teilzunehmen. Wenn es als notwendig erachtet wird, kann die Gemeinsame Arbeitsgruppe auch spezialisierte Unterarbeitsgruppen ernennen, um die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen zu behandeln. Die Unterarbeitsgruppen erstatten der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bericht.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010338

Dokumentnummer

NOR40208482

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