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ARTIKEL III Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL III

Sitz

1. Die Kommission und ihr Sekretariat haben ihren Sitz im Hauptquartier der Organisation in Rom.

2. Die Tagungen der Kommission sollen an ihrem Sitz stattfinden, wenn sie nicht auf Grund einer Entscheidung der Kommission bei einer früheren Tagung oder, unter besonderen Umständen, auf Beschluß des Exekutivkomitees an einen anderen Ort einberufen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006566

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