Artikel III
Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto
Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1 oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls2 von Kyoto auszunehmen.
__________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2005.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Gesetzesnummer
20010430
Dokumentnummer
NOR40209634
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)