Artikel II
Verhältnis zur Änderung von 1999
Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2005.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Gesetzesnummer
20010430
Dokumentnummer
NOR40209633
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