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Artikel III. Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel III.

Jede Regierung wird sich dafür einsetzen, daß die Vertretung des anderen Teiles geeignete Amtsräume und daß ihr Leiter sowie ihr privilegiertes Personal geeignete Wohnräume erhalten. Ferner verpflichtet sie sich, zur Beschaffung des für den Betrieb der Vertretung notwendigen Materials jeglichen Beistand zu leisten.

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