Artikel III
Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich
(1) Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
- 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,
- 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für das Institute of Science and Technology – Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes, diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 30 Millionen Euro übernimmt,
- 3. Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro tätigt sowie
- 4. dem Institute of Science and Technology – Austria ab 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für Gebäude, Infrastruktur, Betriebsaufwand sowie Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf Leistungen und Barmittel in Gesamthöhe von bis zu 98 Millionen Euro zur Verfügung stellt.
(2) Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem Institute of Science and Technology – Austria Voraussetzung.
(3) Das Land schafft eine direkte öffentliche Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology – Austria mit Anbindung an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria mit einem Wert von 1,5 Millionen Euro.
(4) Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung – insbesondere aus dem Bereich des Facility Managements – Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004830
Dokumentnummer
NOR40140985
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