Artikel III
Alle Entscheidungen und Feststellungen des Schiedsgerichtes sind von den beiden Mitgliedern gemeinsam, soweit zwischen ihnen Übereinstimmung herrscht, zu treffen. Stimmen sie nicht überein, so haben sie die Angelegenheit an den Vorsitzenden zu verweisen, dessen Entscheidung oder Feststellung in diesem Falle als Entscheidung bzw. Feststellung des Schiedsgerichtes gilt.
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