Artikel III
Änderungen und Reparaturen
Abschnitt 6
a) Für Änderungen und Reparaturen an den Gebäuden, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, um die Gebäude für den erstmaligen Bezug durch die Kommission im Einklang mit den Raum-, technischen und Sicherheitserfordernissen der Kommission anzupassen, ist auf eigene Kosten die Regierung gemäß Annex I verantwortlich. Solche Änderungen und Reparaturen werden zwischen der Kommission und der Regierung vereinbart und schriftlich in einem Annex zu diesem Abkommen festgeschrieben, wenn es abgeschlossen ist. Dieser Annex kann durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der Kommission ergänzt werden.
b) Änderungen in Bezug auf irgendeines der Gebäude, welche Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, und die entweder eine Veränderung in der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der Kommision (Anm.: richtig: Kommission) auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.
c) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, können von der Kommission auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vorgenommen werden.
Abschnitt 7
Die Kommission ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, die die Gebäude und Anlagen in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzulängliche Wartung, die im Verantwortungsbereich der Kommission gelegen sind, notwendig werden können.
Abschnitt 8
a) Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge des Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.
b) Die Art und Weise der Festlegung und Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen der Kommission, der Regierung und anderen internationalen Organisationen im VIC, vorausgesetzt daß die Regierung der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab erstmaligem Bezug des Sitzes durch die Kommission die im Annex I näher ausgeführte Unterstützung gewährt.
c) Die Regierung kann auf eigene Kosten grundlegende Verbesserungen oder Reparaturen durchführen, welche die Lebensdauer der Gebäude, Anlagen und Installationen bedeutend verlängern würden, vorausgesetzt, daß vorangehend die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Sollten solche grundlegenden Verbesserungen oder Reparaturen den Betrieb der Kommission wesentlich beeinträchtigen, ist die Regierung dafür verantwortlich, gleichwertige alternative Räumlichkeiten ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen, um die Auswirkungen möglichst gering zu halten.
Abschnitt 9
Hat die Kommission einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der Kommission sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der Kommission für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.
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