Artikel II
ORGANISATION DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern, die von den jeweiligen Vertragsparteien vor der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe bestellt werden.
Experten und Berater aus dem privaten wie öffentlichen Bereich können auf Wunsch der jeweiligen Seite beigezogen werden, um an der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe teilzunehmen. Wenn es als notwendig erachtet wird, kann die Gemeinsame Arbeitsgruppe auch spezialisierte Unterarbeitsgruppen ernennen, um die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen zu behandeln. Die Unterarbeitsgruppen erstatten der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bericht.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010338
Dokumentnummer
NOR40208482
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)