Artikel II ISTAV

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2012

Artikel II

Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Science and Technology – Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das Institute of Science and Technology – Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD- und Post Doc-Programmen.

(2) Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Institute of Science and Technology – Austria entstehen, folgende Leistungen erbringt:

  1. 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 15 Millionen Euro,
  2. 2. vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 20 Millionen Euro,
  3. 3. vom 1. Jänner 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 40 Millionen Euro,
  4. 4. vom 1. Jänner 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 wird der Bund zusätzlich die vom Institute of Science and Technology – Austria eingeworbenen Drittmittel maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieses Aufstockungsbetrages mit 95 Millionen Euro begrenzt ist, sowie
  5. 5. vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Gesamtbetrag in der Höhe von maximal 988 Millionen Euro. Davon sind zwei Drittel als Globalbetrag anzusehen, ein Sechstel ist von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien und ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig. Dadurch soll ein Vollausbau des Institute of Science and Technology – Austria ermöglicht werden.

(3) Ungeachtet der dauerhaften Errichtung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2013 eine umfassende Beurteilung des Institute of Science and Technology – Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung des Institute of Science and Technology – Austria heranzuziehen.

(4) Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird das Land darüber in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40140984

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