Artikel II ISTAV

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2006

Artikel II

Verpflichtungen des Bundes

  1. 1. Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Science and Technology – Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.
  1. 2. Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Institute of Science and Technology – Austria entstehen, folgende Leistungen erbringt:
  1. (1) Bis zum Ablauf des fünften Betriebsjahres einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 15 Mio.
  2. (2) Ab dem sechsten Betriebsjahr bis zum Ablauf des neunten Betriebsjahres einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 20 Mio.
  3. (3) Im zehnten Betriebsjahr einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 40 Mio.
  4. (4) Zusätzlich wird der Bund die vom Institute of Science and Technology – Austria eingeworbenen Drittmittel, maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieser Aufstockungsbeträge für zehn Jahre mit € 95 Mio. begrenzt ist.
  1. 3. Ungeachtet der dauerhaften Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Science and Technology – Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung des Institute of Science and Technology – Austria heranzuziehen.
  2. 4. Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird das Land darüber in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40079887

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